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   BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 249.59   

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BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 249.59 (https://dejure.org/1961,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1961 - VIII C 249.59 (https://dejure.org/1961,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1961 - VIII C 249.59 (https://dejure.org/1961,1187)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 249.59
    Der Anspruch auf Dienstzeitanrechnung setzt auch für den bereitwiederangestellten Beamten voraus, daß er alle Voraussetzungen für den Wiederanstellungsanspruch erfüllt; ohne verfolgungsbedingte Entlassung muß er die Aussicht gehabt haben, eine dauernde Rechtsstellung im öffentlichen Dienst zu erreichen, wenn er zur Zeit der Schädigung noch keine solche Rechtsstellung hatte (Ergänzung zu BVerwGE 11, 109).

    Dieser Schädigungstatbestand ist erfüllt, wenn ein Beamter entlassen wurde, ohne Versorgung zu erhalten; eine solche Schädigung kommt gerade bei denjenigen Beamten in Betracht, die im Falle der Entlassung, unabhängig von der Verfolgung, kein Recht auf Versorgung hatten (BVerwGE 11, 109 [110]; vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 5 c zu § 5 BWGöD).

    Sein Wiedergutmachungsanspruch hangt aber auch davon ab, ob er ohne Verfolgung und Schädigung im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn eine dauernde Anstellung als Beamter und damit eine Versorgungsanwartschaft erworben hätte; auf das Urteil BVerwGE 11, 109 ist zu verweisen.

    Wäre der Kläger ohne Verfolgung mit der Aussicht auf dauernde Verwendung als Beamter der preußischen Polizei im Dienst geblieben, so hätte er entsprechend den im Urteil BVerwGE 11, 109 aufgestellten Rechtsgrundsätzen den geltend gemachten Anspruch auf Anrechnung der zwischenzeitlichen Dienstzeit.

  • BVerwG, 18.06.1959 - VIII C 10.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 249.59
    Die Möglichkeit einer anderweitigen Fortsetzung der Dienstlaufbahn muß bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD berücksichtigt werden, wenn dafür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind (Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 10.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 11 BWGöD Nr. 6 = NJW/RzW 1959 S. 521 = DVBl. 1959 S. 885 = DÖV 1959 S. 826 = ZBR 1959 S. 367, und vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 241.59 -, NJW/RzW 1961 S. 234 = ZBR 1961 S. 120).
  • BVerwG, 26.10.1960 - VIII C 478.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 249.59
    Der Kläger könnte keine Wiedergutmachung mit der Begründung verlangen, daß ihm die Verwertung des Polizeiversorgungsscheines aus Verfolgungsgründen unmöglich gewesen sei; einen solchen Schädigungstatbestand enthält § 5 BWGöD nicht (Urteil vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 478.59 -).
  • BVerwG, 12.04.1961 - VIII C 210.59
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 249.59
    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren Verfolgungsgründe, die auf die Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus zurückzuführen sind, zumindest mitursächlich für seine Entlassung im Jahre 1934; das reicht für die Feststellung aus, daß die Entlassung verfolgungsbedingt im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD war (Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG VIII C 210.59 -, NJW/RzW 1961 S. 523, mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 23.11.1960 - VIII C 241.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 249.59
    Die Möglichkeit einer anderweitigen Fortsetzung der Dienstlaufbahn muß bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD berücksichtigt werden, wenn dafür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind (Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 10.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 11 BWGöD Nr. 6 = NJW/RzW 1959 S. 521 = DVBl. 1959 S. 885 = DÖV 1959 S. 826 = ZBR 1959 S. 367, und vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 241.59 -, NJW/RzW 1961 S. 234 = ZBR 1961 S. 120).
  • BVerwG, 08.09.1960 - VIII C 103.59
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 249.59
    Der Fortfall des Rechts auf Wiederanstellung im Falle einer rechtsgleichen Wiederverwendung im öffentlichen Dienst (BVerwGE 11, 118) steht dem Anspruch auf Dienstzeitanrechnung nicht entgegen, weil ein verfolgungsbedingter Schaden zu beheben bleibt, solange die Zeit der Amtlosigkeit nicht angerechnet worden ist.
  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 24.70

    Ermittlung eines Schadens im Verwaltungsprozess und revisionrechtliche

    Der Begriff "Versorgung" hat, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG VIII C 249.59 - (NJW/RzW 1962, 231 = RiA 1962, 237) näher dargelegt hat, keinen allgemein feststehenden Inhalt und wird auch im Bundeswiedergutmachungsgesetz mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet.
  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 248.63

    Vorliegen eines Beweisantrages i.S.d. § 86 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

    "Der im Bundeswiedergutmachungsgesetz verwendete Begriff 'Versorgung' meint Versorgung auf Lebenszeit einschließlich Hinterbliebenenversorgung (Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG VIII C 249.59 -).
  • BVerwG, 02.05.1963 - VIII C 9.62

    Schädigung eines Beamten bei Unterbleiben einer Berufung in das Beamtenverhältnis

    In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine "Entlassung ohne Versorgung" (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD); dazu genügt es, daß der Kläger ohne das Recht auf ein Ruhegehalt und auf Hinterbliebenenbezüge entlassen wurde (Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG VIII C 249.59 -, NJW/RzW 1962 S. 231.= RiA 1962 S. 237).
  • BVerwG, 07.04.1965 - VIII B 88.64

    Rechtsmittel

    "In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine 'Entlassung ohne Versorgung' (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD); dazu genügt es, daß der Kläger ohne das Recht auf ein Ruhegehalt und auf Hinterbliebenenbezüge entlassen wurde(Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG VIII C 249.59 -, NJW/RzW 1962 S. 231 = RiA 1962 S. 237).
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